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Beethovenhalle und Denkmalschutz
Immer wieder wird behauptet, der Abriss der Bonner Beethovenhalle sei rechtlich nicht möglich und deshalb müsse die Stadt die enormen Kosten einer Sanierung (bis zu 90 Mio Euro) übernehmen und den defizitären Betrieb (ca. 2 Mio Euro Zuschussbedarf jährlich) auf Dauer tragen. Das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz stützt diese Behauptung nicht, sondern eröffnet andere Wege.
Dies sind die Fakten:
Das nordrhein-westälische Denkmalschutzgesetz definiert in Artikel 1 „Denkmäler“ als „Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.“ In Artikel 2 heisst es: „Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen.“
Die vorgeschriebene „Denkmalliste“ wird bei der Stadt Bonn geführt. Dort sind 4.179 Baudenkmäler (A), Bodendenkmäler (B) und bewegliche Denkmäler (C) eingetragen (Stand 1.4.2014). Unter der laufenden Nummer A 1470 findet sich seit Januar 1990 die Beethovenhalle mit großem Saal, Studio, Kammermusiksaal, Vortragsraum, Kassenhalle und Garderobe sowie den verschiedenen (Raucher-)Foyers, Restauranttrakt mit Terrasse und Treppenaufgängen). Nicht unter Denkmalschutz stehen die 1996 im südlichen Bereich angebauten drei Seminarräume. Im März 2014 stellte die Stadt auch das Außengelände (Theaterstraße, Welschnonnenstraße und Wachsbleiche bis ans Rheinufer) unter Schutz.
Zur Aufhebung des Denkmalschutzes regelt Artikel 9 des Denkmalschutzgesetzes: „Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. … Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn .. . ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.“
Zur Definition dieses „öffentliches Interesse“ schrieb das zuständige Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. Juli 2015 an die BÜRGER FÜR BEETHOVEN:
„Bezüglich Ihrer Frage, wer das öffentliche Interesse in einem denkmalpflegerischen Zielkonflikt definiert, wie Sie ihn für die Beethovenhalle formuliert haben, sind für eine solche Abwägung der öffentlichen Interessen gem. § 9 DschG NRW die für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständigen Unteren Denkmalbehörden heranzuziehen, die ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt treffen. Im vorliegenden Fall läge dies in der Zuständigkeit der Unteren Denkmalbehörde derStadt Bonn und des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland. Das Ministerium als Oberste Denkmalbehörde wäre erst im Falle eines dauerhaften Dissenses der genannten Behörden im Zuge der Ministeranrufung gem. § 21 abs. 4 DschG NRW im Verfahren beteiligt.“
Das Ministerium stellt in seinem Schreiben vom 13. Juli 2015 ausdrücklich fest: „Die Untere Denkmalbehörde wird sich über eine Entscheidung des Rates in denkmalrechtlichen Fragen nicht hinwegsetzen, es sei denn im Falle einer rechtswidrigen Entscheidung, die durch den Bürgermeister der Gemeinde zu beanstanden wäre.“
Der Denkmalschutz der Beethovenhalle steht also einem Abriss keineswegs im Wege, wenn dieser politisch gewollt ist. Das entscheidet der Rat der Stadt Bonn mit Mehrheit und für den Fall eines dann entstehenden Konfliktes mit dem Landschaftsverband Rheinland der zuständige Landesminister. Wer für eine Sanierung der Beethovenhalle viele Millionen ausgeben und mit dem angesichts der Überkapazität an Mehrzweckhallen strukturell defizitären Betrieb die Stadtkasse dauerhaft belasten will, muss dies politisch verantworten und kann sich nicht hinter dem Denkmalschutz verstecken.
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die Grünen und die von ihnen geführte Verwaltung, um die Einspurigkeit auf der Adenauerallee durchzusetzen. So wurde gegenüber Rat und Öffentlichkeit fälschlicherweise behauptet, es gebe rechtliche Vorschriften, die die Einspurigkeit der Adenauerallee erzwingen würden. Tatsächliche gibt es diesen rechtlichen Zwang nicht, sondern es geht um eine politische Entscheidung.